Die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke Die
SUISA (von Suisse Auteurs), 1923 gegründet, ist die Genossenschaft der
über 19'000 KomponistInnen, TextautorInnen und MusikverlegerInnen der
Schweiz und Liechtensteins. Dank Gegenseitigkeitsverträgen mit über 100
ausländischen Schwestergesellschaften vertritt die SUISA das Weltrepertoire
der Musik von weltweit 1,7 Millionen UrheberInnen, TextautorInnen und
VerlegerInnen. Der Schöpfer eines Werkes ist der Urheber. Dieser Begriff umfasst wiederum die Funktionen des Textautors, des Komponisten und des Bearbeiters. Für die Band gibt es bei der SUISA zwei interessante Anmeldungsmöglichkeiten: 1. Werkanmeldung Es ist jedem Urheber selbst überlassen, ob er Mitglied bei der SUISA werden und seine Werke anmelden will, oder eben nicht. Werkanmeldungen lohnen sich daher, dass wann immer ein Song gespielt wird (ob von euch selbst oder jemand anderem) dem Urheber eine Entschädigung zusteht. Ist ein Song nicht angemeldet, weiss man nicht wem er gehört, also auch nicht wem die Entschädigung zusteht. Der Songwriter und Textautor bekommt keinen Rappen, obwohl die Gelder dafür von Veranstaltern und Radiostationen eingezahlt wurden. Die Mitgliedschaft bei der SUISA ist als Urheber kostenlos und freiwillig. Für die Anmeldung eines Werkes braucht es weder eine Partitur noch ein perfektes Album. Eine mittelmässige Aufnahme eines Songs reicht aus um sich die Urheberrechte zu sichern. 2. Tonträgeranmeldung Für die Aufnahme von musikalischen Werken, die noch urheberrechtlichen Schutz geniessen (in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind solche Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt), ist vorgängig die Zustimmung der Urheber dieser Werke einzuholen. Praktisch alle Urheber des In- und Auslandes haben die Verwaltung ihrer Rechte in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein der SUISA anvertraut. Diese ist somit in der Lage, die erwähnte Zustimmung gegen Bezahlung der Urheberrechtsentschädigung zu erteilen. Die
Anmeldung eines zur Vervielfältigung bestimmten Tonträgers ist
Pflicht und dient schlussendlich dem Urheber (Textautor, Songwriter) des
Werkes. Wäre schade, wenn der Song auf einer Compilation erscheint,
100'000mal verkauft wird und die eigentlichen Schöpfer des Inhalts
keinen Rappen vom Ertrag sehen. Unangemeldete Vervielfältigungen
sind Diebstahl von geistigem Eigentum und laufen unter der Rubrik "Musikpiraterie".
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